Ein Balkon ([balˈkõ] auch [balˈkɔŋ], besonders süddt./österr./schweiz. auch [balˈkoːn]; Plural Balkons oder Balkone[1], als Sammelbegriff Balkonage [ˈbalkoːnɑʃɘ]) ist eine Plattform an einem Gebäude, die über dem Geländeniveau liegt und aus dem Baukörper herausragt. Ein Balkon wird von einer Brüstung oder einem Geländer eingefasst.
Das Wort Balkon wurde im 18. Jahrhundert aus dem Französischen (balcon) ins Deutsche entlehnt und geht über das italienische balcone letztlich auf ein germanisches, namentlich langobardisches Ursprungswort *balko zurück, das althochdeutsch balko, „Balken“ entspricht.[2]
Umgangssprachlich wird die Bezeichnung Balkon oft verallgemeinernd für erhöhte, begehbare Plattformen unterschiedlicher Art verwendet. In der Architektur und im Bauwesen wird hingegen zwischen unterschiedlichen Bauformen differenziert:
Die aufgelisteten Bauteile haben die Funktion des erhöhten Austritts als gemeinsames Merkmal. Eine teil-, halb- oder ganz offene Fläche auf oder unter der Erdgeschossebene eines Hauses wird hingegen als Terrasse bezeichnet. Ist diese Fläche überdacht, spricht man von einer Veranda.
Der Erscheinungsbalkon findet sich häufig an Repräsentativbauten und ist öffentlichen Straßen oder Plätzen zugewandt. Die Bezeichnung verweist darauf, dass Würdenträger auf einer solchen Plattform erscheinen und sich einem vor dem Gebäude versammelten Publikum zeigen können. Erscheinungsbalkone sind abgeleitet von sakraler Architektur und waren bis zum Ende des 19. Jahrhunderts ein eigenes Kriterium bei neuen Bauten und unterlagen eigenen Regeln.[3] Ein Erscheinungsbalkon ist meist von einer Brüstung (ein dicker, durchgängiger Aufbau zur Absturzsicherung) umgeben. In moderneren Bauten findet sich häufiger auch ein einfaches Geländer, welches den Erscheinungsbalkon zwei- oder dreiseitig einfasst. Ein Beispiel dafür ist die Benediktionsloggia am Petersdom, auf der ein neugewählter Papst der Weltöffentlichkeit vorgestellt wird.
Balkone gehören zu den Freisitzen. Im Wohnungsbau wurden bis zum Ende der 1930er Jahre Balkone als sogenannte Schmuckbalkone an den straßenseitigen Gebäudefronten und als Wirtschaftsbalkone an den rückseitigen Hoffassaden der Gebäude erbaut. Die Wirtschaftsbalkone waren meist den Küchen vorgelagert und für Hausarbeiten im Freien bzw. zum Trocknen von Wäsche vorgesehen. Maßstab der Flächenbemessung war: Mindesttiefe 1,00 m = 1 Stuhl.
Bei einer Balkonverglasung wird der Bereich über der Brüstung im Nachhinein verglast. So entsteht ein Glaserker, der als kleiner Wintergarten dienen kann und auch eine Doppelfassade, z. B. gegen Verkehrslärm, darstellt.
Südseitig auskragende Balkone bieten bei richtiger Dimensionierung im Sommer eine effektive Beschattung darunterliegender Fenster und Glasfassaden, speziell während der Mittagsstunden. Im Winter, bei flach stehender Sonne, werfen sie keine Schatten auf darunterliegende Fenster und ermöglichen eine passive Sonnenenergienutzung durch diese Fenster oder durch Glasfassaden.
Im süddeutsch-österreichischen Raum wurde der Balkon auch als Schrot bezeichnet (der, das oder die,[4] abgeleitet von schröten ‚schneiden‘, cf. Zierschrot[5][6]), nach den länger belassenen Balkenlager im Blockhausbau, oder als Gangl.
Diese Balkonage diente weniger der Erholung, als vielmehr der trockenen Verwahrung von Gütern.[7] Signifikante Merkmale sind die Giebel- und Traufständigkeit, je nach Dachlage und Seitenlage zum Dach (Traufschrot und Giebelschrot) – beim Bauernhof liegt die Stirnfassade meist ost- oder südwärts, je nach Region. Für einige Hofformen des Alpenraums ist die mehrstöckig an drei Fassaden (außer der Nordseite) umlaufende Balkonage typisch.
Der Balkon kann eine Auskragung der Geschossdecke sein oder eine Plattform, die auf Konsolen oder Kragträgern an der Außenwand eines Gebäudes befestigt ist.
Balkone werden aus Holz, Stein, Stahlbeton oder Metall gefertigt. Sie werden hauptsächlich im Sinne der Absturzsicherung gebaut und entsprechen demnach gesetzlichen Vorgaben. Ab einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter muss das Geländer am Balkon mindestens 100 cm hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von mehr als zwölf Metern muss das Geländer mindestens 110 cm hoch sein.
Alte Balkone, die als Kragarm aus der entsprechenden Geschossdecke münden, bilden konstruktionsbedingt oft Wärmebrücken, insbesondere bei Stahlbeton-Konstruktionen. Bei modernen Balkonen sorgen Balkonanschlüsse (spezielle Dämmelemente) für die notwendige thermische Trennung und Wärmedämmung. Als statische Alternative kann der Balkon mit eigenem Tragwerk vor dem eigentlichen Gebäude stehen und nur an der Außenwand rückverankert werden.
Der Balkon ist ein typisches Bauwerkselement des ländlichen Raums, in der Stadt hält er erst im späteren 18. und dann im 19. Jahrhundert Einzug, als man die Geruchsbelästigungen an den Straßen in den Griff bekommt – bis dahin sind eher Loggien in Innenhöfen üblich, die Straßenseite des Baues bleibt glatt. Heute ist er an allen Bauwerksformen verbreitet.
Balkone werden oft mit Ziersträuchern als Kübelpflanzen, Blumen und oftmals auch Gewürzpflanzen verschönert.
Viele Menschen verbringen ihren Sommerurlaub „auf Balkonien“. Dieser Begriff soll wie ein Ländername klingen. Wer „auf Balkonien“ Urlaub macht, verreist nicht, sondern verbringt seine Urlaubszeit zu Hause.
Der Balkon kann als zur Wohnung gehörend frei vom Mieter genutzt werden, sofern Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden oder die Substanz der Wohnung gefährdet wird. Üblicherweise werden bei der Berechnung der Wohnfläche 25 Prozent der Balkonfläche angesetzt, maximal jedoch 50 Prozent. Es kann dem Mieter nicht verwehrt werden, auf dem Balkon seine Wäsche zu trocknen.[8]
Das Mietrecht in der Schweiz enthält keine balkonspezifischen Regelungen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts, wonach die Mietsache vom Mieter sorgfältig und vertragskonform gebraucht werden muss und dieser dabei auch auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen hat.[9] Im Mietvertrag und in einer Hausordnung können diese Pflichten konkretisiert werden.[9]
Bei Stockwerkeigentum gehören die Innenteile der Balkone, nicht aber die Außenteile zum Sonderrecht.
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